Die Güterstandsschaukel ermöglicht Ehepaaren einen steuerfreien Vermögensausgleich durch gezielte Änderung des Güterstandes – bei korrekter zivil- und steuerrechtlicher Umsetzung
Steuerfreier Vermögensausgleich durch die „Güterstandsschaukel“
Bei Ehe- oder Lebenspartnerschaften kommt es häufig vor, dass das Vermögen ungleich zwischen den Partnern verteilt ist. Diese Ungleichverteilung kann im Fall einer Schenkung steuerlich nachteilig sein, insbesondere wenn durch die Übertragung ein Ausgleich erzielt werden soll. Hier setzt die sogenannte „Güterstandsschaukel“ an – ein bewährtes Gestaltungsmodell zur steuerneutralen Vermögensübertragung.
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass im Güterstand der Zugewinngemeinschaft das gesamte Vermögen gemeinschaftlich dem Paar zugeordnet wird. Tatsächlich bleibt im rechtlichen Sinne das Vermögen jedem Partner individuell zugeordnet – sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch hinsichtlich der während der Ehe entstandenen Vermögenszuwächse.
Soll eine Vermögensangleichung erfolgen, könnte dies grundsätzlich durch eine Schenkung realisiert werden. Allerdings fällt bei Überschreiten des Freibetrags von 500.000 Euro Schenkungsteuer an, deren Höhe zwischen 7 % und 19 % des übersteigenden Betrags liegt – abhängig von der Höhe des übertragenen Vermögens (bis zu 6 Mio. Euro).
Um diese Steuerlast zu vermeiden, bedienen sich erfahrene Berater der sogenannten „Güterstandsschaukel“. Dieses Modell wurde vom BFH bereits 2005 als steuerlich zulässig anerkannt.
Funktionsweise der Güterstandsschaukel
Das Verfahren sieht vor, dass der bestehende Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und durch eine Vereinbarung der Gütertrennung ersetzt wird. Zu diesem Zeitpunkt wird der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt, d. h. der Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs erhält einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 % der Differenz. Diese Ausgleichszahlung ist schenkungsteuerfrei.
Nach erfolgtem Ausgleich kann die Partnerschaft durch erneute vertragliche Regelung wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium hat selbst die extreme Konstellation akzeptiert, bei der beide Änderungen – also Wechsel zu Gütertrennung und Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft – an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen. Gleichwohl wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine Frist von mindestens drei Monaten zwischen den Schritten empfohlen.
Formale Anforderungen und praktische Hinweise
Die Wirksamkeit dieser Gestaltung hängt entscheidend von der Einhaltung formaler Anforderungen ab:
- Die Änderungen des Güterstandes bedürfen der notariellen Beurkundung.
- Der Zugewinnausgleich muss nachvollziehbar anhand konkreter Vermögenswerte berechnet werden.
- Die Vermögensübertragungen sollten in der Praxis durch Kontobewegungen, Grundbuchänderungen und Mitteilungen an Kreditinstitute dokumentiert werden.
Nach vollständigem Abschluss eines solchen Vorgangs kann bei erneutem Vermögenszuwachs jederzeit erneut eine „Schaukel“ in Gang gesetzt werden. Wichtig ist jedoch stets, dass der zivilrechtliche Vermögensübergang wirksam und unumkehrbar erfolgt.
Hinweis:
Die „Güterstandsschaukel“ stellt eine komplexe zivil- und steuerrechtliche Gestaltung dar. Sie sollte keinesfalls ohne fundierte fachliche Begleitung durch Steuerberater und Rechtsanwälte durchgeführt werden. Fehlerhafte Umsetzung kann erhebliche steuerliche Nachteile und rechtliche Risiken nach sich ziehen.
