Gehört die Hofstelle ins Privat- oder Betriebsvermögen?

Sie betreiben einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und fragen sich, wie die Hofstelle steuerlich einzuordnen ist? Diese Frage ist entscheidend – insbesondere mit Blick auf Abschreibungen, Betriebsaufgaben, Hofübergaben oder Grundstücksverkäufe.
Grundsatz: Nutzung bestimmt die steuerliche Einordnung
Die Einordnung der Hofstelle hängt maßgeblich von ihrer tatsächlichen Nutzung ab:
- Gebäude und Flächen, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen – etwa Stallungen, Maschinenhallen oder Scheunen – zählen regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen.
- Ein ausschließlich privat genutztes Wohnhaus gehört seit dem 31.12.1998 nicht mehr zwingend zum Betriebsvermögen – ebenso wenig wie eine rein privat genutzte Garage oder ein Hausgarten (bis zu einer Fläche von 1.000 m²).
Ausnahmen: Wann ein Wohnhaus doch Betriebsvermögen sein kann
Trotz der allgemeinen Abgrenzung kann ein privat genutztes Wohnhaus in Einzelfällen steuerlich (teilweise) als Betriebsvermögen gelten – beispielsweise, wenn es betrieblich mitgenutzt wird oder nicht zum 31.12.1998 aus dem Betrieb entnommen wurde. Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung unerlässlich.
Warum ist die richtige Einordnung so wichtig?
Die Frage, ob eine Hofstelle dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist, hat weitreichende steuerliche Folgen – insbesondere für:
- Abschreibungen
- Steuerpflichtige Entnahmen
- Verkäufe und Veräußerungsgewinne
- Hofübergaben oder Betriebsaufgaben
Unser Praxistipp:
Spätestens im Rahmen einer Hofübergabe, bei der Betriebsaufgabe oder beim geplanten Verkauf der Hofstelle sollte die Zuordnung klar geregelt sein – um spätere steuerliche Überraschungen zu vermeiden. Eine fehlerhafte oder unterlassene Einordnung kann nachträglich teuer werden.
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Hofstelle dem Privat- oder Betriebsvermögen zugeordnet werden muss?
Mit unserem Fokus auf die steuerliche Beratung in der Land- und Forstwirtschaft helfen wir Ihnen, die Vermögensabgrenzung fundiert zu prüfen und steuerlich optimal zu gestalten. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie individuell, praxisnah und zeitnah.