Gehört die Hofstelle ins Privat- oder Betriebsvermögen?

Veröffentlicht am 26.07.2025

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Sie betreiben einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und fragen sich, wie die Hofstelle steuerlich einzuordnen ist? Diese Frage ist entscheidend – insbesondere mit Blick auf Abschreibungen, Betriebsaufgaben, Hofübergaben oder Grundstücksverkäufe.

Grundsatz: Nutzung bestimmt die steuerliche Einordnung

Die Einordnung der Hofstelle hängt maßgeblich von ihrer tatsächlichen Nutzung ab:

Ausnahmen: Wann ein Wohnhaus doch Betriebsvermögen sein kann

Trotz der allgemeinen Abgrenzung kann ein privat genutztes Wohnhaus in Einzelfällen steuerlich (teilweise) als Betriebsvermögen gelten – beispielsweise, wenn es betrieblich mitgenutzt wird oder nicht zum 31.12.1998 aus dem Betrieb entnommen wurde. Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung unerlässlich.

Warum ist die richtige Einordnung so wichtig?

Die Frage, ob eine Hofstelle dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist, hat weitreichende steuerliche Folgen – insbesondere für:

Unser Praxistipp:

Spätestens im Rahmen einer Hofübergabe, bei der Betriebsaufgabe oder beim geplanten Verkauf der Hofstelle sollte die Zuordnung klar geregelt sein – um spätere steuerliche Überraschungen zu vermeiden. Eine fehlerhafte oder unterlassene Einordnung kann nachträglich teuer werden.


Sie sind sich unsicher, ob Ihre Hofstelle dem Privat- oder Betriebsvermögen zugeordnet werden muss?
Mit unserem Fokus auf die steuerliche Beratung in der Land- und Forstwirtschaft helfen wir Ihnen, die Vermögensabgrenzung fundiert zu prüfen und steuerlich optimal zu gestalten. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie individuell, praxisnah und zeitnah.

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