Erfahren Sie, wie sich durch eine rechtzeitige Entnahme von Wirtschaftsgütern vor dem Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuer vermeiden lässt.
Umsatzsteuer clever vermeiden: Entnahme vor der Veräußerung
Grundprinzip der Umsatzbesteuerung
Verkäufe von Wirtschaftsgütern im Inland durch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetz sind in der Regel umsatzsteuerbar und -pflichtig.
Eine Besonderheit gilt, wenn ein Gegenstand für private Zwecke entnommen oder unentgeltlich weitergegeben wird. Die Entnahme bzw. die unentgeltliche Weitergabe ist grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Wirtschaftsgut zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Warum Entnahme und Verkauf unterschiedlich behandelt werden
Die steuerliche Ungleichbehandlung zeigt sich besonders bei Wirtschaftsgütern, die:
- aus dem Privatvermögen ins Unternehmen eingelegt wurden,
- von einer Privatperson oder aus dem nichtunternehmerischen Bereich erworben wurden,
- umsatzsteuerfrei angeschafft wurden oder
- der Differenzbesteuerung unterlagen.
In diesen Fällen ist es möglich, den Gegenstand vor dem Verkauf umsatzsteuerfrei aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Erfolgt der anschließende Verkauf dann privat, fällt keine Umsatzsteuer an.
Diese Gestaltung wurde bereits vom EuGH und dem BFH bestätigt.
Aktuelles Urteil: Entnahme muss klar erkennbar sein
Das Niedersächsische Finanzgericht betont:
- Eine steuerfreie Entnahme vor der Veräußerung setzt klare objektive Nachweise voraus.
- Zwischen Entnahme und Verkauf muss ein zeitlicher Abstand liegen.
- Maßgeblich ist der Beginn der Verkaufsbemühungen (z. B. erste Anzeige in Online-Portalen).
Im entschiedenen Fall erfolgten Entnahme und Verkauf am selben Tag. Bereits Monate zuvor war der Pkw bei „mobile.de“ inseriert worden. Zudem wurde die buchhalterische Erfassung der Entnahme erst nach Vertragsabschluss vorgenommen – ein Indiz gegen eine vorherige wirksame Entnahme.
Sonderfall: Eingebaute Teile mit Vorsteuerabzug
Wurden in einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Gegenstand nachträglich Bauteile mit Vorsteuerabzug eingebaut (z. B. Fahrzeugteile), unterliegt bei Entnahme nur der Restwert dieser Teile der Umsatzsteuer.
Fazit
Wer beim Verkauf von Wirtschaftsgütern Umsatzsteuer sparen möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob eine steuerfreie Entnahme vor der Veräußerung möglich ist. Entscheidend sind rechtzeitige Planung, eindeutige Dokumentation und die Beachtung der aktuellen Rechtsprechung.
